Der Verein

Eine freiwillige und auf Dauer angelegte Vereinigung von natürlichen und/oder juristischen Personen, die alle ein bestimmtes oder mehrere Ziele verfolgen, wird heutzutage auch als Verein bezeichnet.

Welche Arten von Vereinen gibt es?

Auch wenn beide den gleichen Rechtsstatus haben wird in den Sozialwissenschaften zwischen Verein und Verband unterschieden, denn während der Verein vor allem auf lokale Bindung und gesellige Zwecke setzt, dient der (Interessens-)Verband zumeist der überregionalen Vertretung von Interessen und der Beeinflussung der Öffentlichkeit.

Walther Müller-Jentsch hat Vereine anhand von organisationssoziologischen Gesichtspunkten in drei Klassen unterteilt:

  1. Selbstzweck-Vereine (pflegen und fördern die Freizeitaktivitäten ihrer Mitglieder auf verschiedensten Gebieten)
  2. ideelle Vereine (verfolgen sehr extreme beispielsweise gemeinnützige, philanthropische und weltanschauliche Ziele)
  3. Selbst- und Fremdhilfe-Vereine (unterstützen Hilfsbedürftiger aller Art)

In Form einer weiteren Ausdifferenzierung hat Müller-Jentsch auch die zehn verschiedenen Vereinsarten aufgezählt:

Sämtliche wirtschaftliche Vereine wie Konsum-, Sparkassen, oder Aktienvereine sowie technische Vereine sind heutzutage nur noch ihrem Namen nach ein Verein, denn mittlerweile haben sie fast immer einen anderen rechtlichen Status. Interessensverbände wie der ADAC, Gewerkschaften und das Rote Kreuz gelten organisationssoziologisch als freiwillige Vereinigungen, können jedoch formal als rechtsfähige Vereine auftreten.

Rechtslage in Deutschland

Laut Gesetz ist ein Verein "Ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von natürlichen oder juristischen Personen, der einen gemeinsamen Namen trägt, sich von hierzu bestimmten Mitgliedern vertreten lassen kann und in dem jeder im Rahmen der Satzung nach freien Stücken ein- und austreten kann."

Damit ein rechtsfähiger Verein eingetragen werden darf, werden sieben Vereinsmitglieder und eine Satzung, die vor allem die Befugnisse des Vereinsvorstands regelt, vorausgesetzt (§56 BGB). Bei einem nicht rechtsfähigen Verein sind hingegen nur zwei Gründungsmitglieder von Nöten, eine schriftliche Satzung ist nicht vorgeschrieben, da die Vereine diese unter der Berücksichtigung der Vorschriften (§§ 21 - 79 BGB) selbst bestimmen.

Das Recht auf Vereinsgründung ist ein bürgerliches Grundrecht, das im Art. 9 Abs. 1 festgelegt ist.

Welche rechtlichen Formen von Vereinen gibt es?

Altrechtliche Vereine

Altrechtliche Vereine wurden bereits vor dem Inkrafttreten des BGB gegründet, weshalb vor allem rechtsfähige altrechtliche Vereine eine Sonderstellung einnehmen. Diese sind nämlich juristische Personen, obwohl sie nicht im Vereinsregister des jeweils zuständigen Amtgerichts geführt sind. Dies hat mit den vor 1900 geltenden landesrechtlichen Bestimmungen zu tun, die häufig landesherrlich verliehen wurden.

Eingetragene Vereine

Eingetragene Vereine sind bereits in das Vereinsregister des jeweils zuständigen Amtsgerichts (richtet sich nach dem Vereinssitz) eingetragen und werden als Idealvereine bezeichnet, da sie keine wirtschaftlichen Ziele verfolgen.

Bei eingetragenen Vereinen handelt es sich um juristische Personen, die voll rechtsfähig sind und daher als Rechtssubjekte selbst Träger von Rechten und Pflichten sein können, d.h. sie können selbst klagen, aber auch verklagt werden. Außerdem zählen sie zu den Körperschaften des privaten Rechts.

Dem e. V. kann die Rechtsfähigkeit auf Antrag oder von Amts wegen entzogen werden, falls

Laut Gesetz müssen sieben Vereinsmitglieder vorhanden sein, diese Sollvorschrift gilt sowohl bei der Eintragung, als auch bei der Auflösung des Vereins. Eine Unterschreitung der Mitgliederzahl hat allerdings nicht zwingend eine Auflösung zur Folge.

Nicht eingetragene Vereine

Eingetragene Vereine werden zwar wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts behandelt, da sie jedoch rein körperschaftlich organisiert sind (Vorstand statt Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis aller Mitglieder, Bestand des Vereins ist unabhängig vom Ein- oder Austritt von Mitgliedern) gelten viele Vorschriften der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht auf den nicht eingetragenen Verein.

Auch wenn der nicht eingetragene Verein keine juristische Person darstellt, wird er trotzdem zu großen Teilen dem eingetragenen Verein gleichgestellt. Es gelten die Regeln für den rechtsfähigen Verein, da der nicht eingetragene Verein rechtsfähig und damit parteifähig ist. Da keine Eintragung ins Vereinsregister erforderlich ist, gilt der nicht eingetragene Verein als Urform des Vereins. Besonders attraktiv ist er bei kurzfristigen Zielen wie einer Bürgerinitiative, weil man sich so die Gerichtskosten einer Eintragung erspart.

Die volle Haftung der Mitglieder mit ihrem Privatvermögen spricht meistens gegen die Variante des eingetragenen Vereins, auch wenn dieser leichter zu gründen und traditionell gesehen staatsferner ist. Häufig ist die vertragliche Haftung auf den Anteil am Vereinsvermögen begrenzt.

Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, politische Parteien und Studentenverbindungen sind insbesondere in der Rechtsform des nicht eingetragenen Vereins organisiert.

Rechtsfähige wirtschaftliche Vereine

"Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung", heißt es im § 22 Satz 1 BGB. Mit den besonderen "reichs-" (bzw. bundes-) gesetzlichen Vorschriften sind die Regelungen für Kapitalgesellschaften und eingetragene Genossenschaften gemeint, da alle diese Gesellschaftsformen auf dem Vereinsrecht aufbauen und daher im weiteren Sinne Vereine sind.

Die Haftung

Nicht die einzelnen Vereinsmitglieder, sondern nur der Verein mit dem Vereinsvermögen haftet für Verbindlichkeiten, die der eingetragene Verein durch seinen Vorstand begründet. In einigen Ausnahmefällen kann es jedoch zur Haftung der Vereinsmitglieder kommen.

Bei unerlaubten Handlungen, die ein Vereinsmitglied in seiner Eigenschaft als Vereinsorgan begeht, gelten hingegen andere Regeln, denn hier kann die Haftung des Vereins auch die persönliche Haftung der handelnden Person mit ein beziehen. Sofern die Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Mitglieds vorliegen, haften daher sowohl der Verein, als auch das handelnde Mitglied.

Im Gegensatz dazu haften bei nicht eingetragenen, also nicht rechtsfähigen, Vereinen vor allem die Vorstandsmitglieder und deren Vertreter persönlich.

Am 18. September 2009 hat der Bundesrat zwei Gesetzesentwürfe zur Reform des Vereinsrechts ohne Einspruch passieren lassen. Bei dem ersten Gesetzesentwurf handelte es sich um eine Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen, das das die Haftung von unentgeltlich oder mit einer Vergütung von bis zu 500 Euro pro Jahr tätigen Vereins- oder Stiftungsvorständen auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Besagtes Gesetz wurde am 2. Oktober 2009 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat schon am 3. Oktober 2009 in Kraft. Bei dem zweiten Gesetzesentwurf handelte es sich um ein Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen, das die rechtliche Voraussetzung für Vereine schafft, sich zwar elektronisch registrieren zu lassen, eine Anmeldung in Papierform bleibt aber trotzdem weiterhin bestehen. Des Weiteren sollen Änderungen, Eintragungen und Löschungen durch registerrechtliche Änderungen erleichtert und der Informationswert des Vereinsregisters deutlich erhöht werden. Das zweite Gesetz wurde am 29. September 2009 im BGBI verkündet und trat am 30. September 2009 in Kraft.

Die Organe

Der Vorstand

Laut Gesetz muss ein Vorstand errichtet werden, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Fehlen Mitglieder des Vorstands, so kann das zuständige Amtsgericht einen Notvorstand bestimmen. In der Regel wird der Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt, trotzdem gibt es immer wieder abweichende Regelungen. So haben viele Vereinsvorstände beispielsweise das Recht, weitere Vorstandsmitglieder ohne vorherige Befragung der Mitgliederversammlung zu ernennen (Kooptation).

Die Mitglieder- oder Hauptversammlung

Die Mitgliederversammlung ist je nach Art und Größe des Vereins gemäß dessen Satzung das oberste Organ, während bei sehr mitgliederstarken Vereinen oder Verbänden die Delegierten- bzw. Hauptversammlung diesen Part übernimmt. Diese entscheiden über alle Angelegenheiten, die nicht vom Vorstand übernommen werden. Der Vorstand ruft zu einer Mitglieder- bzw. Hauptversammlung, wenn es die Interessen des Vereins gebieten oder in von der Satzung bestimmten Fällen. Üblicherweise sehen die Satzungen heutzutage jährliche Versammlungen vor. Die Entscheidungen richten sich nach der von der jeweiligen Satzung bestimmten Mehrheit. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nur dann einberufen werden, wenn die Satzung dies vorsieht, beispielsweise wenn 10 Prozent der Mitglieder dies verlangen.

Die Mitgliedschaft

Mitglied kann man entweder in Form des Gründers oder durch den Beitritt in den Verein werden. Dabei entsteht ein Vertrag zwischen dem Verein und dem neuen Mitglied, der jedoch im Vorfeld die Annahme durch den Vorstand voraussetzt. Die Mitgliedschaft endet entweder mit dem Tod, Ausschluss und Austritt des Mitglieds oder durch die Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und ist meist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.

Der Vereinsname

Bei den ins Vereinsregister eingetragenen Vereinsnamen handelt es sich für gewöhnlich um Eigennamen, die mit einem e. V. versehen sind, das nicht Bestandteil dieses Eigennamens ist. Diese Abkürzung dient lediglich als Hinweis auf den Rechtsstatus dieses Zusammenschlusses und kann normalerweise auch weggelassen werden.

Die Auflösung des Vereins

Vereine können durch einen entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aufgelöst werden. Ist die Vermögensverteilung in der Satzung festgelegt wird es an bestimmte Personen verteilt, ansonsten erhält der Fiskus des Landes das Geld, in dem sich der Vereinssitz befindet. Des Weiteren können Vereine auch durch eine Vereinsfusion, ein behördliches Verbot oder eine zu geringe Mindestzahl an Mitgliedern (unter drei) aufgelöst werden.

Die Bedeutung von Vereinen

Vereine zählen zu einer Form von Freiwilligen-Organisationen, die auch heute noch eine wichtige Rolle spielen und stark verbreitet sind. Verbände sind beispielsweise oft in der Rechtsform eines Vereins vorzufinden.