Die Personengesellschaft

Schließen sich mindestens zwei natürliche und/oder juristische Personen zur Erreichung gemeinsamer Ziele zusammen, entsteht eine Personengesellschaft. Auch wenn eine Personengesellschaft keine juristische Person ist kann sie trotzdem Träger von Pflichten und Rechten sein. Ihre Besteuerung erfolgt nach dem Transparenzprinzip.

Haftung

Obwohl Personengesellschaften nicht zu den juristischen Personen zählen, verfügen sie über eine eingeschränkte Rechtsfähigkeit. Innerhalb der Gesellschaftsformen stellen die Kapitalgesellschaften den Gegenbegriff zur den Personengesellschaften dar. Die Gesellschafter einer Personengesellschaft haften im Gegensatz zu denen einer Kapitalgesellschaft unbeschränkt, das heißt dass nicht nur das Gesellschaftsvermögen sondern auch ihr Privatvermögen involviert werden kann. Der Kommanditist einer Kommanditgesellschaft gehört zu den Ausnahmen, da seine Haftung nur auf die im Handelsregister eingetragene Haftungssumme beschränkt ist.

Personengesellschaftsformen, bei denen die Gesellschafter begrenzt haftbar sind gibt es vor allem im angelsächsischen Rechtsraum, beispielsweise die so genannte "LLP", die "Limited Liability Partnership").

Typische Personengesellschaften in Deutschland

Die typischsten Personengesellschaften, die es hierzulande gibt, sind:

Des Weiteren gibt es in Deutschland auch noch folgende Personengesellschaften:

Nach deutschem Handelsrecht sind die Offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft Personenhandelsgesellschaften. Diese Bezeichnung lässt sich davon ableiten, dass bei Personengesellschaften die Verbindung einzelner Personen zu gemeinsamen Handelsgeschäften im Vordergrund steht. Bei den Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft und GmbH) bildet hingegen die Verbindung des Kapitals den rechtlichen Ausgangspunkt. Dementsprechend werden Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften nach dem Umwandlungsgesetz auch als Personengesellschaften bezeichnet.

Zwar sind viele der Ansicht, dass Personengesellschaften im Sinne des Gesellschaftsrechts keine juristischen Personen sind, da sie aber vom Begriff der juristischen Personen im Sinne des Verfassungsrechts erfasst werden (siehe auch Art. 19 Abs. 3 GG) können sie auch Träger von Grundrechten sein.