Das Einzelunternehmen

Unter einem Einzelunternehmen versteht man im weiteren Sinne jede selbstständige Betätigung (z.B. Gewerbe oder freiberufliche Tätigkeit) einer einzelnen, natürlichen Person. Betrachtet man die Thematik im engeren Sinne handelt es sich um eine Unternehmung eines voll haftenden Einzelkaufmanns nach dem HGB.

Da die Gründung eines Einzelunternehmens keine großen finanziellen Rücklagen erfordert werden sie als kleinste wirtschaftliche Zelle angesehen. Der Betreiber des Einzelunternehmers wird als Inhaber bezeichnet.

Gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Kapitaleinlage?

Bei Einzelunternehmen sind die sonst üblichen Mindestkapitaleinlagen gesetzlich nicht vorgeschrieben, mittlerweile kommt es jedoch des Öfteren vor, dass ein so genannter stiller Gesellschafter, der sich zwar finanziell beteiligt, aber nach außen nicht in Erscheinung tritt, einklinkt, sodass aus dem Einzelunternehmen eine stille Gesellschaft wird. Diese ist jedoch nicht erkennbar, daher handelt es sich für Außenstehende immer noch um ein Einzelunternehmen.

Nach welchen Grundlagen läuft die Namensgebung ab?

Sofern der Inhaber ein Kaufmann ist, muss seine Firma mit der Bezeichnung "eingetragene/r Kaufmann/-frau" bzw. "e. K.", "e. Kfm." oder "e. Kfr." versehen sein. Ansonsten lässt sich die Geschäftsbezeichnung nach frei nach den Vorschriften der Gewerbeordnung wählen.

Hierzulande wählen Unternehmer als Firmennamen oft ihren (vollständigen) Namen in Verbindung mit Gewerk (z.B. Manfred Mustermann Holz- & Bautenschutz, Trockenbau Mustermann, Elektrowaren Mustermann, Inhaber Manfred Mustermann). Des Weiteren ist es auch erlaubt einen beliebigen Namen zu wählen, wie es beispielsweise im Restaurant- und Gaststättengewerbe (z.B. Restaurant Rose, Inhaber Manfred Mustermann) der Fall ist.

Wer übernimmt die Geschäftsführung?

Der Einzelunternehmer hat die Möglichkeit Geschäfte unter seinem Namen bzw. seiner Firma auf eigene Rechnung und eigenes Risiko durchzuführen oder er überträgt diese Aufgabe auf einen Angestellten bzw. auf Dritte mittels Erteilung von Prokura oder Handlungsvollmachten.

Wie erfolgt die Gewinnermittlung?

Wird der Einzelunternehmer nicht als Kaufmann angesehen, muss er sich an die Buchführungsvorschriften der Abgabenordnung halten, d.h. er ist von der Bilanzierung befreit wenn sein steuerlicher Jahresgewinn nicht 50.000 Euro oder sein Jahresumsatz nicht 500.000 Euro übersteigt und darf seinen Gewinn mittels einer Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Erst, wenn diese Grenze einmal überschritten wurde, fordert das Finanzamt den Inhaber zur Bilanzierung auf.

Ist der Einzelunternehmer nach Auslegung des HGB hingegen ein Kaufmann, verpflichtet ihn das Handelsrecht dazu, Bücher zu führen, in denen er alle Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung (GoB) in Form einer Bilanzierung offen legt. Diese Verpflichtung gilt auch hinsichtlich steuerlicher Zwecke.

Welche Rechte hat ein Einzelunternehmer?

Einem Einzelunternehmer ist es erlaubt verschiedene Rechte zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken zu erwerben. Des Weiteren kann er vor Gericht klagen und auch selbst verklagt werden.

Inwieweit haftet ein Einzelunternehmer?

Verursacht das Unternehmen Schulden haftet der Einzelunternehmer mit seinem gesamten Vermögen. Der Teil des Privatvermögens, das der Unternehmer dem Unternehmen zur Verfügung stellt, wird bei der Unternehmensgründung zum Betriebsvermögen. Hierbei muss es sich aber nicht zwangsläufig um Geld handeln, da auch sonstige Gegenstände wie zum Beispiel Geschäftsräume oder ein privater Pkw in den Besitz des Betriebes übergehen können.

Wie läuft die Auflösung eines Einzelunternehmens ab?

Sobald der Unternehmer wesentliche Betriebsunterlagen veräußert oder diese (wieder) in sein eigenes Vermögen überführt, wird ein Einzelunternehmen aufgelöst.

Inwieweit wird ein Einzelunternehmer steuerlich belangt?

Das Betriebsvermögen

Sämtliche Wirtschaftsgüter, die der Einzelunternehmer für sein Unternehmen benutzt, gehören dem Betriebsvermögen an und müssen in der Bilanz ausgewiesen werden.

Die Gewerbesteuer

Übt der Einzelunternehmer eine Tätigkeit im Sinne des Gewerbesteuergesetzes aus, so ist der auch gewerbesteuerpflichtig. Ist dies der Fall wird die zu zahlende Gewerbesteuer zu Teilen der Einkommensteuer des Einzelunternehmers angerechnet. Bei der Ertragsermittlung des Gewerbes wird ein Freibetrag von insgesamt 24.500 € abgezogen.

Einkommensteuer

Jeder Einzelunternehmer kann mit seinem Unternehmen nicht nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern auch aus selbstständiger Arbeit oder aus Land- und Forstwirtschaft erzielen. Die Einkommenssteuerpflicht betrifft allerdings den Inhaber des Einzelunternehmens und nicht das Einzelunternehmen selbst. Alle Einkünfte müssen im Jahr ihrer Entstehung besteuert werden, dabei spielt es keine Rolle, ob der Gewinn bereits entnommen worden ist. Bei Einkünften aus Gewerbebetrieben vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer um das 3,8-fache des Gewerbesteuer-Messbetrages = Steuerermäßigung.

Die Umsatzsteuer

Unternehmer müssen zur Feststellung der Umsatzsteuer und als Grundlage ihrer Berechnungen Aufzeichnungen machen. Ist ein Einzelunternehmer Inhaber mehrerer Einzelunternehmen (z.B. Friseur- oder Bäckergeschäft) so ist er verpflichtet die Umsatzsteuer beider Betriebe mittels einer Umsatzsteuererklärung dem Finanzamt zu melden, in dessen Bezirk das erste Einzelunternehmen eröffnet wurde. Die Unternehmer, deren Gesamtumsatz pro Jahr nicht 17.500 Euro überschreitet, dürfen von der Kleinunternehmer-Regelung Gebrauch machen, dann ist es ihnen aber auch untersagt jegliche Vorsteuern geltend zu machen.

Die Erbschaftsteuer

Wird ein Betrieb im Zuge einer Schenkung oder als Erbfolge auf einen Nachfolger übertragen muss bei der Erbschaftssteuer ein vorgeschriebener Freibetrag für das Vermögen des Betriebs gewährt werden.

Übersicht über die Vor- und Nachteile eines Einzelunternehmens

Vorteile: Nachteile: